Gladigau-Stiftung
Gladigau-Stiftung

SATZUNG (Auszüge)

Präambel

Bei unserer langjährigen Arbeit in Umweltschutzgruppen haben wir die Erfahrung gemacht, dass zunehmend viele gute Projekte an Geldmangel scheitern. Investitionen in den Umweltschutz ebenso wie in die Jugendhilfe werfen keine kurzfristigen Gewinne ab. Erst langfristig wird es bestraft, wenn diese Bereiche vernachlässigt werden.
Wir wollen mit unserer Stiftung finanzielle Mittel für Projekte in der Jugendhilfe und dem Umwelt­schutz bereitstellen. Der Reiz liegt für uns insbesondere in der Kombination beider Themen: Jugendlichen den Umweltschutzgedanken näher zu bringen indem z.B. Sonnenkollektoren im Selbstbau auf der Schule montiert oder Biotope angelegt werden.
Daneben erscheint es uns sehr wichtig, der zunehmenden Perspektivlosigkeit und Gewalt unter Jugendlichen zu begegnen. Kurse zur Gewaltprävention, die in problematischen Schulklassen durchgeführt werden, könnten mit geringen Mitteln viel erreichen.
Wir glauben, daß die Stiftung in diesem Sinne eine gute Investition in unsere Zukunft ist.

§ 1

Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

(1)Die Stiftung führt den Namen: Gladigau-Stiftung
(2)Die Stiftung hat ihren Sitz in Bad Oldesloe
(3)Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts, die nach dem Stiftungsgesetz für Schleswig-Holstein errichtet worden ist.
(4) ...

§ 2

Zweck

(1)Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2)Zweck der Stiftung ist die Förderung des Umweltschutzes und der Jugendhilfe im Kreis Stormarn und Umgebung. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) die Planung und Durchführung von Projekten, die geeignet sind, Arbeitslosigkeit, Gewalt, Perspektivlosigkeit unter Jugendlichen zu verringern (z.B. Gewaltpräventionskurse, die Sozialpädagogen an Schulen durchführen),
b) die Planung und Durchführung von Projekten, die dem Umweltschutz dienen (z.B. die Durchführung von Workshops, die Jugendliche an den Umweltschutzgedanken heranführen oder die ökologische Sanierung von Schulgebäuden unter Mitwirkung der Schüler),
(3)....
(4)Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Vermögen

(1)....
(2)....
(3)Mittel der Stiftung werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Die Stifter erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
(4)Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützig­keitsrechts dies zulassen. Der Stiftungsvorstand kann freie Rücklagen und Zuwendungen Dritter, die nach dem Willen des Zuwendenden zur Erhöhung des Stiftungs­vermögens bestimmt sind, dem Stiftungsvermögen zuführen.
(5)Niemand wird durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhält­nismäßig hohe Vergütungen begünstigt.

§ 4

Organe

Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat.
....

§ 6

Aufgaben des Stiftungsvorstandes

(1)Der Stiftungsvorstand hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen. Er führt die Geschäfte der Stiftung.
(2)....
(3)Der Stiftungsvorstand hat über Einnahmen und Ausgaben der Stiftung Buch zu führen und nach Ablauf des Kalenderjahres innerhalb von drei Monaten einen Jahresabschluß zu fertigen, den er dem Stiftungsrat zur Feststellung vorlegt. Er soll dem Stiftungsrat vor Jahresablauf seine Pla­nung für das nächste Jahr (insbesondere Einnahmen- und Ausgabenplanung soweit möglich unter Nennung der beabsichtigten Förderungsmaßnahmen) zur Genehmigung vorzulegen.
(4)Der Vorstand benötigt die vorherige Zustimmung des Stiftungsrates in sämtlichen Angelegen­heiten, die über die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Stiftung hinausgehen, ...
....

§ 9

Aufgaben des Stiftungsrates(1)Der Stiftungsrat berät und überwacht den Stiftungsvorstand nach Maßgabe dieser Satzung. Er hat darauf zu achten, daß der Vorstand für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungs­zweckes sorgt.
(2)Aufgaben des Stiftungsrates sind insbesondere die
a)Beratung des Vorstandes in allen die Stiftung betreffenden Fragen,
b)Beschlußfassung über die vorgelegte Jahresplanung und zustimmungspflichtige Geschäfte des Vorstandes,
c)Beschlußfassung über Änderungen der Stiftungssatzung nach dem Tod beider Stifter,
d)Wahl des Stiftungsvorstandes nach dem Tod oder Rücktritt der Stifter,
e)Entlastung des Stiftungsvorstandes,
f)Feststellung des Jahresabschlusses,
g)etwaige Wahl eines Prüfers für den Jahresabschluß.
h)etwaige Bildung eines Beirates nach § 11 der Satzung.
...
Die vollständige Satzung senden wir Ihnen auf Anfrage gerne zu.
Außerdem lohnt sich ein Blick in die Vergabeprinzipien.
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Gladigau-Stiftung für Umweltschutz und Jugendhilfe